Kreditlexikon
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Bürgschaft
[definition]
Es gibt zwei Arten von Bürgschaft. Einmal die der Privatpersonen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einstehen. Dabei muss die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht bewiesen werden. Der Bürge kann immer und jederzeit in Anspruch genommen werden. Zum anderen gibt es die MaBV-Bürgschaften. Hierbei springt die Bank bei noch nicht fertiggestellten Objekten ein. Diese Bürgschaft bietet für beide Teile Sicherheit, falls ein Objekt nicht fertiggestellt werden kann.


Die Bürgschaft ist also ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich ein Bürge gegebüber einem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Hierbei will sich der Gläubiger durch die Bürgschaft für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners absichern. Dabei handelt es sich beim Gläubiger meist um einen Kreditinstitut und beim Dritten um einen Kreditnehmer.


Eine weitere häufig in Anspruch genommene Art der Bürgschaft ist die Mietbürgschaft. Hierbei kann der Vermieter vom Bürgen die Miete fordern, für den Fall, dass der Mieter sie nicht bezahlen kann.


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