Hierbei handelt es sich um den Prozentteil des Beleihungswertes eines Pfandobjektes, den Banken bzw. andere Kreditinstitute nach den für sie massgebenden Rechts-Vorschriften beleihen dürfen. Für die sogenannten Deckungs-Hypotheken privater Hypotheken-Banken liegt sie zur Zeit bei 60 % des Beleihungswertes.
Gleiches gilt auch für dinglich gesicherte Darlehen von Sparkassen. Bei Bausparkassen und den meisten anderen Kreditinstituten kann diese Beleihungs-Grenze überschritten werden, falls für den übersteigenden Betrag Bürgschaften der öffentlichen Hand oder anderer öffentlich-rechtlicher Institutionen gestellt werden.
Beim Einsatz von Bau-Darlehen von Sparkassen ist bei entsprechender grundbuchlicher Sicherung eine Beleihung bis zu 80 % des Beleihungs-Wertes zulässig. Dies wird gesetzlich im § 7 BspKG geregelt. Können ausreichende Zusatzsicherheiten beigebracht werden, so ist den Sparkassen auch eine Beleihung über 80 % des Beleihungs-Wertes gestattet. Die Höhe dieser Beleihungs-Grenze hängt von der Art der Sicherheiten und der Risikofreude des Kredit-Gebers ab. |