Im Fall einer einfachen Zinsrechnung werden anfallende aber nicht ausgezahlte Zinsen und die zu verzinsende Summe (z.B. Darlehen,
Kredit, Spareinlage usw.) nicht aufaddiert. Im Falle der Zinseszinsrechnung dagegen, werden die Zinsen, die nicht ausgezahlt wurden, zum Grundbetrag aufaddiert. Die Einfache Zinsrechnung spielt nur bei privaten Geld-Geschäften ohne Beteiligung von Finanz-Unternehmen eine Rolle, da in diesem Fall laut BGB §§248, 289 Zinseszinsen untersagt sind.