In Deutschland ist eine zeitlich unbegrenzte Kontovollmacht i.d.R. auch nach dem Tod des Kontoinhabers noch gültig. Möglich ist hierbei eine Regelung, in der erst nach dem Tod des Kontoinhabers die Vollmacht in Kraft tritt. Hierbei wird von einer Kontovollmacht für den Todesfall gesprochen. Eine solche Kontovollmacht wird üblicherweise zur Verwaltung des Erbes erteilt.
Im Vorfeld lässt sich auch eine Regelung finden, in der eine Person bevollmächtigt wird, wenn Fürsorge-Bedürftigkeit eintritt. Mögliche Gründe können in diesem Fall folgende sein:
Dieses Vorgehen kann in den meisten Fällen die gerichtliche Bestellung eines Betreuers, der dem Kreditinstitut gegenüber für die Regelung der Vermögensangelegenheiten zuständig ist. Hierbei muss lediglich einer Vertrauensperson eine Vollmacht für besagte Fälle vorsorglich erteilt werden.
Möchte man spätere Zweifel an der Wirksamkeit einer Kontovollmacht ausschließen, dann ist es empfehlenswert, eine solche im jeweiligen Kreditinstitut unterzeichnen zu lassen. Die Bank bzw. das Kreditinstitut ist dazu gesetzlich verpflichtet, die bevollmächtigte Person anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu identifizieren.
Den Kontobevollmächtigten berechtigt auch eine Vollmacht „über den Tod hinaus“ nicht dazu, das jeweilige Konto nach dem Tod des Kontoinhabers auf sich selbst übertragen zu lassen. Dies ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (24 März 2009). Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet diese Entscheidung dadurch, dass eine Kontovollmacht den Kontobevollmächtigten nur zur Erledigung von üblicherweise mit einem Konto zusammenhängenden Geschäften berechtigt, wie beispielsweise Abhebungen, Einzahlungen oder Überweisungen. Demnach ist eine Kündigung des Kontos bzw. eine Kontoauflösung oder die Übertragung des Kontoguthabens auf ein eigenes Konto kein gewöhnliches Kontogeschäft. Die Kontovollmacht regelt also nur die Verfügungsmacht des Bevollmächtigten über das Guthaben auf dem Konto und nicht die Verfügungsmacht über das Konto als solches. |