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Konto für Jedermann
Der Zentrale Kreditausschuss der Banken (ZKA) beschloss 1996 in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung das Jedermannkonto. Definiert wird dieses Girokonto durch den Guthabencharakter, den es inne hat und der einer Überziehung und Kreditausgabe entgegenwirkt.

Der Weg der Selbstverpflichtung wurde gewählt um der Gesetzgebung entgegen zu wirken, die forderte, jeder Person eine Girokontomöglichkeit einzuräumen, was dazu führte, dass Banken mit der Selbstverwaltungsidee anhielten.
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Personen die durch negative Einträge in der Schufa oder infolge einer Kontopfändung das Recht auf ein Girokonto verlieren sollen durch das benannte Jedermannkonto dennoch eine Mögleichkeit erhalten, ein Girokonto zu führen.

Aufgrund dieser Tatsache liegt für Banken dennoch keine Verpflichtung vor jedem Antragsteller eine Konto zu eröffnen, sofern dieser in die Kategorie unzumutbarer Kontoinhaber eingegliedert wird. Aus diese Weise haben Kreditinstitute die berechtigte Entscheidungsgewalt, ein Konto gar nicht erst zu eröffnen oder gar bestehende Konten zu schliessen. Die Unzumutbarbarkeit bei Kontoeröffnung respektive Beibehalten eines Kontoverhältnisses gilt bei folgenden Unstimmigkeiten:
  • der Kontoinhaber missbraucht die Leistungen der Bank (besonders bei gesetzwidrigen Transaktionen)

  • der Kunde hat falsche Angaben gemacht, wodurch Vertragsklauseln verletzt werden

  • der Kontoinhaber gefährdet oder belästigt Mitarbeiter oder andere Kunden des Kreditinstitutes

  • das Konto ist blockiert, weil vollstreckende Gläubiger erscheinen oder weil die 12 Monatsfrist für Umsätze abgelaufen ist

  • es kann nicht sichergestellt werden, dass das Kreditinstitut für die Nutzung sowie Führung des Kontos vereinbarte Gebühren beziehen kann

  • der Kontoinhaber verstößt gegen die restlichen vertraglich bestimmten Vereinbarungen
Sollten Sie sich an die vertraglichen Vereinbarungen halten, dann ist einem Jedermannkonto Nichts entgegenzuhalten. Möchten Sie ein solches Konto beantragen, dann können Sie dies jederzeit auch ganz einfach über das Internet machen.

Bei der Suche nach einem passenden Angebot sowie einem guten Anbieter, kann ein online Vergleich immer behilflich sein.

Wie bereits erwähnt, wird ein Jedermannkonto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Dies bedeutet aber nicht, dass Sie keine Vorteile oder attraktive Zusatzleistungen erhalten werden. Das Jedermannkonto umfasst, wie auch andere Konten die auf Guthabenbasis geführt werden, folgende Leistungen:
  • je nach Anbieter, niedrige oder gar keine Kontoführungsgebühren

  • kostenlose Debitkarte oder EC-Karte

  • Bargeldabhebung an Geldautomaten oder in der Filiale

  • Zahlungen im Internet und in Shops
Ausser der Überziehungsfunktion bietet ein Girokonto auf Guthabenbasis grundsätzlich die gleichen Vorteile wie ein herkömmliches Girokonto.

Ein Girokonto ist sehr wichtig, wenn man die eigene finanzielle Situation regulieren möchte, da man somit sein Gehalt auf das Konto überwiesen bekommen kann. Sollten Sie auch in einer brenzligen finanziellen Lage stecken, möchten aber wieder in richtige Bahnen geraten, dann kann Ihnen dabei ein Jedermannkonto behilflich sein.

Ist man Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeldempfänger sind diese Einkünfte nicht pfändbar. Ein sieben Tage währenden Schutz der Summen besteht sofort nach Erhalt auf das Konto, was zu der Verpflichtung seitens der Bank führt diese auszuzahlen. Ein Empfängerbescheid reicht für die Abhebung völlig aus. Es gilt danach eine siebenstages-Frist um einen eventuellen Pfändungsschutz zu beantragen.

Arbeitnehmer können die Auszahlung des nicht pfändbaren Anteils beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Pfändungsbeschluss beim jeweiligen Kreditinstitut gestellt werden. Die Antragsstelle hängt vom Ort ab, an dem der Beschluss über die Pfändung getroffen wurde. Pfändungen können von vielen Seiten veranlasst werden, wie beispielsweise: Amtsgericht, Finanzamt, Hauptzollamt, Krankenkasse usw.

Um einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:
  • Aktenzeichen vom Pfändungsbeschluss

  • Kontoauszüge für 90 die letzten Tage

  • Umsatznachweis für das bestehende Datum

  • Einkunftsnachweis, Verpflichtungen wie Unterhalt oder Miete

  • Personalausweis
Möglichkeiten ein Girokonto erhalten zu können gibt es auch dann, wenn man verschuldet ist oder wenn man negative Einträge bei der SCHUFA hat. Informieren Sie sich über das Jedermannkonto und sichern Sie sich noch heute ein passendes Angebot.

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