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Scheck
Ein Scheck (auch Check oder Cheque) stellt eine Wertschrift dar, die eine zwingende Anweisung enthält, eine auf dem Schreiben angegebene Geldsumme an eine dritte Person auszuzahlen.

Die Anweisung erfolgt vom Kunden einer Bank an den Bankier (in diesem Fall der Bezogene) dem Begünstigten auf Sicht, also gegen Vorlage des Dokuments, bis zu einem gewissen Zeitpunkt die auf dem Schreiben festegelegte Summe auszuhändigen. Im Falle eines Verrechnungsschecks wird dem Begünstigten eine Gutschrift erteilt, ohne eine Barauszhalung zu tätigen.
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Im Gegenzug zum Wechsel, darf der Scheck nicht für den Kreditverkehr, sondern nur für den Zahlungsverkehr verwendet werden. Dies ergibt sich daraus, dass der Aussteller bei dem bezogenen Bankier über ein Guthaben verfügen muss. Der Bezogene hat jedoch auch die Möglichkeit Schecks abzulehnen. Um eine Schecksicherheit gewährleisten zu können, gibt es feste Formen für garantierte Schecks.

Am einfachsten lässt sich die Funktionsweise von Schecks anhand eines Beispiels erklären. Angenommen Sie schulden einer Person eine beliebige Summe Bargeld, über die Sie jedoch nicht verfügen. Dafür haben Sie aber ein Guthaben bei einer Bank. Durch ein von Ihnen aufgesetztes Schreiben das Sie an Ihre Bank adressieren können Sie diese auffordern: Um Ihre Schuld zurückzahlen bzw. tilgen zu können, setzen Sie ein Schreiben auf in welchem Sie Ihr Kreditinstitut auffordern auf Sicht, frei von anderen Bedingungen, den von Ihnen gewünschten Betragsanteil Ihres Guthabens an die Person auszustellen, die den Scheck vorweist.

Dieses Schreiben, also den Scheck, übergeben Sie der Person, der Sie Geld schulden und diese kann ihn bei Ihrem Kreditinstitut einlösen. Ihre Schuld gegenüber der Person ist nun getilgt, ohne dass Sie Bargeld ausgegeben haben. Insgesamt ergeben sich als Teilnehmer an oben genannter Transaktion drei Teilnehmer:
  • Ausstellende Person des Schecks

  • der Bezogene (Kreditinstitut)

  • Schecknehmer
Der Schecknehmer kann den von Ihnen ausgestellten Scheck selbstverständlich auch bei Ihrer Hausbank einreichen, die wiederum das Inkasso bei der Bezogenen übernimmt.

Von einem Scheck kann nur dann gesprochen werden, wenn die Formvorschriften eingehalten werden, die vom Scheckgesetzes reguliert werden. Artikel 1 im Scheckgesetz setzt zwingende Bestandteile des Schecks voraus. Sollten ein oder mehrere Bestandteile fehlen, so kann nicht von einem Scheck gesprochen werden. Diese Angaben machen einen Scheck zu dem was er ist:
  • Die Scheckklausel: Der Begriff „Scheck“ hat zwingende Präsenz im Text des Schreibens.

  • Name der Bank die bezogen wird und die Anweisung erhält, eine Zahlung zu leisten.

  • Die Geldsumme die ausgezahlt werden muss, in Worten und Ziffern.

  • Zwingende Anweisung, einen bestimmten Betrag zu zahlen.

  • Datum der Ausstellung.

  • Ort der Ausstellung.

  • Unterschrift des Scheckemittenten.
Schecks ohne Datum oder ohne Ausstellungsort werden als unwirksam angesehen. Das Datum der Ausstellung muss dabei nicht zwingend der Wirklichkeit entsprechen. Dies bedeutet, dass auch ein vor- oder rückdatierter Scheck wirksam ist.

Ausser den gesetzlich vorgesehenen Teilen eines Schecks. Können weitere gesetzliche oder kaufmännisch eingegliederte möglich sein:
  • Geldbetrag in Ziffern

  • Name der empfagenden Person

  • Überbringerklausel

  • Schecknummer

  • Kontonummer des Scheckausstellers

  • Bankleitzahl

  • Verwendungszweck
Einen Scheck vorlegen stellt die Abgabe eines Schecks zwecks Auszahlung bei der bezogenen Bank. Die Vorlagefristen werden in Deutschland gesetzlich in Art. 29 Scheckgesetz folgenderweise geregelt:
  • In Deutschland ausgestellte Schecks – 8 Tage

  • In Europa ausgestellte Schecks – 20 Tage

  • Außerhalb Europas ausgestellte Schecks – 70 Tage
Diese Fristen beginnen mit dem auf dem Scheck vermerkten Ausstellungsdatum, ohne dass dabei der Austelleungstag miteinbezogen wird. Ein vordatiertet Check kann auf vor Ablaufdatum eingelöst werden. Nach Ablauf der Vorlagefristen, kann eine Bank die Austellung der Summe verweigern. Bei vordatierten Schecks ist es auch möglich, diese vor dem Ausstellungsdatum vorzulegen. Sollten die Vorlagefristen ablaufen, so kann der Scheck dennoch eingelöst werden, aber das bezogene Kreditinstitut kann in diesem Fall die Einlösung verweigern. Sollte ein Scheck aus diesem Grund nicht eingelöst sein, dann entgeht damit dem Vorleger das scheckrechtliche Rückgriffsrecht.

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