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Kreditlexikon
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Kündigung
[definition]
Im deutschen Recht bezeichnet man die Kündigung als ein Rechtsgeschäft, das eine Willenserklärung enthält und auf die einseitige Auflösung eines Vertrages gerichtet ist.

Solange der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt, ist ein Hypothekendarlehen unkündbar. Ein Kredit kann nur zu einem vertraglich festgelegtem Termin gekündigt werden. Im Vertag wird auch festgelegt, mit welcher Frist man einen Kredit kündigen darf.

Voraussetzung einer wirksamen Kündigung ist, dass dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungs-Recht (Gestaltungsrecht) zusteht. (Kündigungsform sowie Kündigungsfrist müssen beachtet werden)

Auch wenn kein Kündigungs-Recht besteht, kann der Kredit- bzw. Darlehensvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine Vertragskündigung während der laufenden Zins-Festschreibung kann zu einer Vorfälligkeits-Entschädigung führen.

Je nachdem, ob der Darlehens-Geber oder der Darlehens-Nehmer kündigt und je nach Art des Kreditvertrags und der Kündigung, sind unterschiedliche rechtliche Vorgaben zu beachten. Man sollte vor allem auf folgende Daten besonders Acht geben:

  • Verbraucherdarlehen / Kein Verbraucherdarlehen


  • Art des Produktes


  • Variabler Zinssatz / Fester Zinssatz


  • Fristgerechte Kündigung/Fristlose Kündigung


  • Kündigung durch den Kreditnehmer / den Kreditgeber


  • Bestehende vertragliche Kündigungsrechte


Auf die Kündigungsrechte sollte man am besten bereits vor dem Abschluss eines Kredit- bzw. Darlehensvertrags besonders achten. Diese können nähmlich nach dem Abschluss des Vertrags nur in den seltensten Fällen verändert werden.
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