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Koppelung von Gas an Ölpreis nicht rechtens
Bereits seit Jahrzehnten bestand die Regelung, dass die Gasversorger die Gaspreise an die Entwicklung der Preise auf dem Ölmarkt koppeln konnten. In einem Urteil vom Mittwoch hat der Bundesgerichtshof diese Koppelung nun verboten.

Am Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof, dass die Gasversorger ihre Preise, nicht mehr an die Entwicklung auf dem Ölmarkt koppeln dürfen, und kippte damit eine jahrelange Praxis. In dem Urteil ging es um die Praxis zweier Versorger, die ihren Preis nach dem Index für Heizölpreise gerichtet hatten. Die Richter haben nun entschieden, dass diese Praxis den Verbraucher zu stark benachteiligen würde. Weitere Begründung ist, dass die Gasversorger, aufgrund der komplizierten mathematischen Berechnung, die Gaspreise sogar dann noch erhöhen könnten, wenn der Versorger die entstehenden Kosten eigentlich verringert hat. Dadurch haben die Versorger die Möglichkeit, einen unzulässigen Gewinn zu erzielen, so die Richter.

Der Preis für Gas, der vom Verbraucher verlangt wird, setzt sich aus dem eigentlichen Gaspreis, den Vertriebskosten und den Netzkosten zusammen. Durch das am Mittwoch gesprochene Urteil, darf der Ölpreis nicht mehr, wie bisher üblich, auf alle Komponenten angewendet werden, sondern lediglich auf den eigentlichen Gaspreis. Das von den Richtern gesprochene Urteil gilt jedoch erstmal nur für die beiden Gasversorger Stadtwerke Dreieich und Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen, die in dem vorliegenden Verfahren auf der Anklagebank saßen.

Die Richter haben den Gasversorgern allerdings nicht grundlegend untersagt, eine Koppelung an den Ölpreis vorzunehmen. Den Unternehmen könne eine Planung und Kalkulation nicht untersagt werden, allerdings dürfte die Ölbindung nicht als einzige Grundlage für die Preisfestlegung dienen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist allerdings kein wirklicher Sieg für Millionen von Gaskunden in der Hoffnung nun Geld zurückerstattet zu bekommen, aber durchaus als ein wichtiger Sieg einzustufen. So gilt dieses Urteil unmittelbar nur für Verbraucher der beiden Gasversorger, die auf der Anklagebank saßen und dort auch nur für die Kunden, die in ihren Verträgen eine Klausel mit Ölpreisbindung haben. Wenn der Versorger im Vertrag einen anderen Grund für die mögliche Preiserhöhung genannt hat, dann kann der Verbraucher nicht von dem Urteil profitieren. Massenhafte Rückforderungen aufgrund des BGH-Urteils sind also eher auszuschließen, weil die meisten Versorger die Preiserhöhungen nicht unmittelbar an den Ölpreis koppeln.

Aribert Peters vom Bund der Energieverbraucher wies allerdings darauf hin, dass das Gericht nun schon zum elften Mal in Folge für den Verbraucher entschieden hat und eine Preiserhöhung durch Gasversorger als nicht rechtens zurückgewiesen hat. Natürlich wird dadurch die Chance größer, dass auch in anderen Verträgen Klauseln vorhanden sind, die vor einem Gericht als nicht zulässig angesehen werden würden und somit die Chance für viele Gaskunden steigt, Rückforderungen für zu hohe Gaspreise verlangen zu können.
 
 
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