Brokerfirmen müssen für die Vermittlungsgeschäfte ihrer Mitarbeiter aufkommen, so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag, 9. März. Die Karlsruher Richter machten zum ersten Mal eine ausländische Brokerfirma für die „aussichtslosen“ Geschäfte eines deutschen Vermittlers haftbar. Es gab einer Anlegerin Recht, die über einen Broker fast 6 000 Euro verlor. Der Anwalt der Geschädigten, Werner A. Meier, schätzt, dass in Deutschland mehrere Tausende private Geldanleger ähnliche Geschäfte eingegangen sind.
Die Anlegerin hatte über einen Anlagevermittler ein Onlinekonto beim amerikanischen Brokerhaus Pershing eröffnet. Der Vermittler konnte so ohne Kontrolle und automatisch Börsentransaktionen durchführen. Die Geldanlegerin erlitt dabei in der Zeit zwischen 2003 und 2005 erhebliche Verluste. Sie erhielt nach zwei Jahren von eingezahlten 6 000 Euro genau 205,01 Euro zurück. Der Verlust sei auf riskante Optionsgeschäfte, hohe Anlagekosten und Provisionen von 60 Prozent zurückzuführen, urteilten die Bundesrichter. Die Termingeschäfte des Brokers seien von vornherein ohne Aussicht auf Gewinne gewesen. Der deutsche Vermittler habe seine geschäftliche Aufklärungspflicht verletzt und die Uninformiertheit und die Leichtgläubigkeit seiner Kundin ausgenutzt.
Der Bundesgerichtshof sprach an dem Brokerhaus eine Mitschuld bei der „vorsätzlich-sittenwidrigen Schädigung“ der Kundin zu, da es an den Geschäften unmittelbar beteiligt sei. Besonders bedenklich sei, dass das Unternehmen die Anlage- und Vermittlungsrisiken für die Termingeschäfte durchaus gekannt habe und trotzdem den Transaktionszugang ohne Prüfung des Vermittlers ermöglichte. Die Kontrolle beschränkte sich lediglich auf die Zulassungsprüfung vom deutschen Broker bei der Aufsichtsbehörde. Das Unternehmen sei verpflichtet, für die Sicherheit seiner Online-Kunden zu sorgen und Kunden über die Risiken aufzuklären. Die Brokerfirma habe leichtfertig das Missbrauchsrisiko seines Geschäftsmodells in Kauf genommen.
Mit diesem Urteilsspruch haben die Karlsruher Richter den Rücken privater Anleger gestärkt. Bislang war die Haftbarkeit der Broker ungeklärt, zudem die Vermittler in der Regel die Schadenssummen ihrer Kunden nicht ersetzen können. Der Urteilsspruch ermöglicht Geschädigten nun, sich mit Schadensansprüchen an die Brokerunternehmen selbst zu wenden. |