Mietrechtlich ist der Samstag kein Werktag, das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag, 13. Juli, entschieden. Ab sofort haben Mieter mehr Zeit, ihre Miete zu überweisen. Allerdings haben die Karlsruher Richter mit ihrer Entscheidung die rechtliche Rolle des Samstags nicht durchsichtiger gemacht.
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen es um die Vorgabe vom Bürgerlichen Gesetzbuch ging, wonach die Miete „spätestens am dritten Werktag“ zu überweisen sei. Die Vermieter hatten ihre Mieter bereits mehrfach abgemahnt, weil sie ihren Mietzins später überwiesen. Doch auch nach der Mahnung traf das Geld der Angeklagten erst zum Fünften des Monats ein - dieser fiel in beiden Fällen auf einen Dienstag.
Der VIII. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof befand jedoch, die Mieter seien damit ihrer Verpflichtung noch rechtzeitig nachgekommen. Die dreitägige Karenzzeit mildere die grundsätzliche Vorleistungspflicht des Mieters ab. Die Wartezeit solle garantieren, dass der Mieter das Geld rechtzeitig erhalte, auch wenn der Mieter den Zins erst am letzten Tag des vorangegangenen Monats überweise. Die Karlsruher Richter lehnten es ab, den Samstag von der „Schonfrist“ abzuziehen und diese somit zu verkürzen - insbesondere weil am Samstag die Banken ruhten. Eine verkürzte Frist widerspräche zudem dem „Schutzzweck“, so die Richter (Az: VIII ZR 129/09 und 291/09).
Trotz des Urteils gibt es jedoch keine allgemeingültige Regel; denn in bestimmten Fällen wird der Samstag durchaus zum Werktag. So kam der Bundesgerichtshof vor fünf Jahren zu dem Schluss, dass bei der Kündigung eines Mietverhältnisses der besagte Wochentag als Werktag zu behandeln sei. Für die Kündigung ist eine dreimonatige Frist vorgeschrieben, die spätestens mit dem dritten Werktag des ersten Fristmonats beginnt.
Der Kläger musste im damaligen Streitfall ein weiteres Vierteljahr Miete zahlen, weil die schriftliche Kündigung erst am Fünften des Monats beim Vermieter eingetroffen war. Schließlich sei für die Post der Samstag ein Geschäftstag.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt Paragraf 193 die Behandlung des Samstags. Demnach verlängert sich die Frist für eine abzugebende „Willenserklärung“ bis zum nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen „Sonnabend“ fällt. Trotzdem sorgt der Samstag bei Juristen und Verbrauchern immer wieder für Verwirrung. Lange war die Bedeutung des Tages für Kündigungsfristen umstritten. So hatte das Bundesarbeitsgericht die BGH-Reglung für Arbeitsverträge abgelehnt, bei Versicherungsverträgen hingegen ließen Gerichte den Paragrafen gelten. |