Der Begünstigte kann hier ein Bauwerk auf bzw. unter fremden Boden betreiben oder errichten. Für den gesammten Nutzungszeitraum wird ein Erbbauzins entrichtet. Das Erbbaurecht kann verkauft bzw. vererbt werden.
Aus der Sicht des Grundstückseigentümers ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt und somit auch im Grundbuch, wie ein Grundstück, eingetragen. Dabei wird meist vereinbart, dass der Erbbau-Berechtigte an den Grundstückseigentümer eine einmalige Gegenleistung oder monatliche Zahlungen leisten muss.
Gesetzlich wird das Erbbaurecht in der Bundesrepublik Deutschland in dem Gesetz über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 geregelt.
Begründet wird das Erbbaurecht durch die Einigung von Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch. Das Erbbaurecht erlischt mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraumes. Der Berechtigte muss nach Ablauf der vereinbarten Periode die errichtete Immobilie vom Grundstück nicht entfernen, da er für den Gebäudewert eine Vergütung erhalten wird. |