An einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelte Eigentum. Gemäß des Wohnungseigentumsgesetzes, kurz auch als WEG bezeichnet, haben Hausbesitzer sowie Bauherren die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes einzelne Wohneinheiten in eine Eigentumswohnung umzuwandeln.
Da der Käufer einer Eigentums-Wohnung einen Teil des Hauses und einen Teil des Grundstückes erwirbt, muss rechtlich zwischen dem Sondereigentum an der Wohnung selbst und dem dazugehörigen Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum unterschieden werden. Beide sind Teile des Wohnungs-Eigentums und untrennbar miteinander verbunden.
Im Gegensatz zum Wohnungs-Eigentum wird von Teil-Eigentum dann gesprochen, wenn es sich um Sonder-Eigentum handelt, welches nicht zu Wohnzwecken dient. |