Sie dient, neben der Grundschuld, zur Absicherung eines Darlehens und muss ins Grundbuch als Pfandrecht eingetragen werden. Daran wird eine Darlehensforderung angeschlossen. Tilgungszahlungen des Darlehennehmers verringern sie.
Eine Hypothek berechtigt den Hypothekar also Hypotheken-Gläubiger sich aus dem Erlös, der sich durch eine Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des durch die Hypothek belasteten Grundstücks erzielen lässt, zu befriedigen. Dies ist dann möglich, wenn ihm Vorderungen gegen dem Schuldner zustehen, die durch die Hypothek abgesichert sind. Die Hypothek wird im Bankwesen als Sicherungsmittel für Darlehen bzw. Kredite verwendet.
Nach deutschem Sachenrecht gehört die Hypothek zu den Grundpfandrechten. Sie kann am Eigentum an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Gebäudeeigentum begründet werden. Der Gläubiger bzw. Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags aus dem Grundstück zu fordern.
Durch eine Hypothek ist das jeweilige Grundstück dem Gläubiger verpfändet. Sollten mehrere Hypotheken auf einem Grundstück lasten, so haben diese einen festen Rang, nach dem die Hypotheken-Gläubiger befriedigt werden. |