Als Drittkäuferbenennungsrecht wird das Recht des Leasingnehmers bezeichnet, einen Dritten als Käufer zu benennen, der dann das Kfz. zu einem höherem Preis als dem Kaufpreis des Händlers ankauft. Dies gilt für Leasing-Verträge mit Restwertabrechnung oder im Fall einer fristlosen Kündigung.
Bei fristlosen Kündigungen, sowie bei Leasingverträgen mit Restwertabrechnung, muss also dem Leasing-Nehmer das Recht gewährt werden, einen Dritten als Käufer des Leasingobjektes zu benennen, der das Leasingobjekt zu einem höheren Preis als der Händlereinkaufspreis ankauft. |