Das im Rahmen eines Leasingvertrags überlassene Investitionsgut wird meist als Leasingobjekt bezeichnet. Hierbei ist der Leasinggeber der Eigentümer des Leasingobjektes.
Wesentlich für die Beurteilung, ob ein Wirtschafts-Gut leasingfähig ist, ist die Fungibilität; diese ist entscheidend für die Wieder-Verwertbarkeit eines Leasingobjektes. Hier gibt es nur noch wenige Investitions-Güter, für die es keinen Markt gibt, die also so speziell sind, dass sie nur von einer bestimmten Gesellschaft verwendet werden können. Die Prüfung der Objektqualität spielt bei der Engagementbeurteilung eine tragende Rolle. |