Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legal-Definition in § 398 des deutschen Bürgerlichen Gesetzesbuchs, die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen. Die Rechte aus einem Darlehen bzw. Kredit werden also auf einen anderen Gläubiger übertragen. Die Abtretung erfolgt durch einen Vertrag zwischen den beiden Seiten.
Die Abtretung wird auch als Zession bezeichnet, und Rechtstechnisch ist sie eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses auf Gläubigerseite. Hierdurch unterscheidet sie sich grundstätzlich von der Schuldübernahme und der Novation.
Im Rahmen der Abtretung wird der alte Gläubiger auch als "Zedent" und der neue Gläubiger als "Zessionar" bezeichnet. Der Begriff "Abtretung" hat ausser den vorgenannten auch eine Bedeutung im Völkerrecht und Staatsrecht. |